Satzung des Vereins

S a t z u n g  des BSG Lübbecke e.V.

Die Mitgliederversammlung der BSG Lübbecke e.V. hat in ihrer Sitzung am 06.06.2012 folgende neue Satzung beschlossen:

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „BSG Lübbecke e. V.“ – Bewegung - Sport – Gesundheit -.

(2) Er hat seinen Sitz in Lübbecke und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

 

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Durchführung von Sport zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit und damit verbunden die Förderung der Eigeninitiative, der Selbständigkeit sowie der sozialen und gesellschaftlichen Integration vor allem auch von Menschen mit einem Handicap.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch ein Rehabilitations-, Breitenund

Leistungssportangebot sowie die Durchführung von gemeinschaftsbildenden Maßnahmen erreicht. Auch schafft, betreibt und unterhält der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen (Sportstätten, Begegnungsstätten).

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Den Mitgliedern des Vorstandes sowie den bestellten Fachwarten kann eine Aufwandsentschädigung von bis zu 500,00 EUR jährlich und ein Auslagenersatz gezahlt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Beirat.

  

(5) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die

a) bei der Ausübung des Sports,

b) beim Besuch sportlicher Veranstaltungen oder

c) bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind, und außerdem nicht bei

d) Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.

Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie dann nicht, wenn für derartige Schäden Versicherungsschutz besteht.

§ 3

Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BSG Lübbecke können Personen, die sich mit Zweck und Aufgabe des Vereins identifizieren, werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, den Antrag abzulehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Beschwerde beim Vorstand erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet der Beirat endgültig.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung.

(2) Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres zulässig und muss gegenüber dem Vorstand unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

(3) Bei wissentlich falschen Angaben im Aufnahmeantrag sowie bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Ausschluss aus dem Verein erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Beirat mit Mehrheit. Der Beschluss kann nicht angefochten werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu unterrichten.

(4) Die Streichung ist ein vereinfachtes Ausschlussverfahren. Sie erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Eine besondere Mitteilung über die Streichung selbst erfolgt nicht.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Gegenseitige Verbindlichkeiten sind aufzurechnen.

§ 5

Beiträge

(1) Der von den Mitgliedern für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann darüber hinaus Zuzahlungen und Ausfallgelder festsetzen.

(2) Der Beitrag für ein Kalenderjahr ist am 30.06. des Jahres fällig; Zuzahlungen und Ausfallgelder sind jeweils am 31.3., 30.06., 30.9. und 31.12. des Jahres fällig.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Beirat und

c) der Vorstand.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle übrigen Organe und die Mitglieder bindend.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Soweit die Mitgliedschaft im Zusammenhang mit einer Beschäftigung im Sinne des § 54 SchwbG in den Lübbecker Werkstätten gGmbH in Lübbecke steht, werden diese Mitglieder abweichend davon allein durch den Geschäftsführer dieser Gesellschaft oder seinem Vertreter vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zur Entscheidung übertragen sind.

 

Sie entscheidet insbesondere über

- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen und Revisionsberichte für das abgelaufene Kalenderjahr

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl der Revisoren

- die Wahl der Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder

- die Höhe der Beiträge

- die Festsetzung des Wirtschaftsplanes

- die Änderung der Satzung (§ 14)

- die Auflösung des Vereins (§ 15)

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb der ersten 4 Monate eines Kalenderjahres einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen bei Bedarf erfolgen.

(5) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird.

(6) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder sowie deren gesetzliche oder satzungsgemäße Vertreter. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vom Vorstand durch Aufgabe der Einladungsschreiben (Tagesordnung) zur Post unter der zuletzt dem Verein bekannt gegebenen Anschrift. Die Einladungsfrist beträgt einen Monat. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und mit einer Begründung versehen beim Vorstand einzureichen.

(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende; im Falle der Verhinderung einer der Stellvertreter/Innen oder ein anderes Vorstandsmitglied (Versammlungsleiter).

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 8

Beirat

(1) Der Beirat ist vom Vorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Er ist vom Vorstand vor Entscheidungen mit grundsätzlicher Bedeutung anzuhören.

 

(2) Der Beirat entscheidet in den Fällen, die ihm durch diese Satzung zur Entscheidung übertragen sind. Er entscheidet insbesondere über die Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen.

(3) Dem Beirat gehören der Vorstand, die Ehrenmitglieder/Innen sowie die Sportärzte/innen und Übungsleiter/innen des Vereins an, soweit sie Vereinsmitglied sind. Der Vorstand kann ferner je einen Vertreter der im Verein bestehenden besonderen Fach- und Sportgruppen (Fachwarte) in den Beirat berufen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere sach- und fachkundige Mitglieder in den Beirat berufen.

(4) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Verfahrens die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 - 8 entsprechend.

§ 9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, dem/der Kassenwart/in und höchstens 6 Beisitzern/innen, die Mitglieder des Vereins sein müssen, sowie den Ehrenvorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder sein/ihr/ihre Stellvertreter/in sein muss.

(3) Dem Vorstand obliegt die gesamte laufende Geschäfts- und Kassenführung sowie die Organisation des Sportbetriebes des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder zu regeln sind.

(4) Vorstandssitzungen finden auf Einladung des/der Vorsitzenden bei Bedarf statt. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder im Falle einer Verhinderung von seinem Stellvertreter auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unverzüglich einzuberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand kann zu seiner Entlastung außer den Fachwarten weitere ehrenamtliche Mitarbeiter bestellen, die auch Mitglieder des Beirates sind.

(7) Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf besondere Ordnungen zu dieser Satzung (Finanzordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung usw.) aufzustellen.

 

§10

Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(2) Bei einer Neuwahl des gesamten Vorstandes beträgt die erstmalige Wahlzeit der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Hälfte seiner Mitglieder 2 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, wird der Nachfolger nur bis zum Ende der regulären Wahlzeit des Ausgeschiedenen gewählt.

(3) Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung vor Ablauf seiner Wahlzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder abgewählt werden, sofern in der gleichen Versammlung ein neuer Vorstand gewählt wird.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, beauftragt der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied des Vereins mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 11

Abstimmung, Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht von mindestens einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl beantragt wird. Gewählt ist der Bewerber, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, sofern nicht durch diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit gefordert wird. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Endet auch diese Stichwahl mit Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 12

Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

(1) Zu Ehrenvorsitzenden des Vereins können Personen ernannt werden, die dem Vorstand als Vorsitzende zuletzt angehört und sich in herausragender Weise um dieBelange des Vereins verdient gemacht haben.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.

(3) Die Entscheidung über die Ernennung trifft auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben jedoch alle Mitgliedsrechte.

§ 13

Revisoren

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 4 Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes, des Beirates, eines sonst vom Vorstand berufenen Gremiums oder Arbeitnehmer des Vereins sein dürfen. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nur bei 2 Revisoren zulässig.

(2) Scheidet ein Revisor vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Beirat anstelle der Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Revisors beauftragen.

(3) Aufgabe der Revisoren ist die Überwachung der Kassengeschäfte und des Finanzgebarens des Vereins sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zum Zwecke der Prüfung ist den Revisoren in Gegenwart mindestens eines Vorstandsmitgliedes Einsicht in sämtliche Unterlagen zu geben. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

(4) Eine Revision kann durchgeführt werden, wenn mindestens 2 Revisoren anwesend sind.

(5) Die Revisoren haben das Recht, im Laufe des Geschäftsjahres vermutete und unvermutete Kassenprüfungen durchzuführen. Über das Ergebnis einer Kassenprüfung ist dem Vorstand zu berichten.

§ 14

Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung und sind in der Einladung den Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 15

Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen sein müssen, aufgelöst werden, wenn der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.

(2) Ist die Versammlung beschlussunfähig und wird zum Zwecke der Auflösung des Vereins erneut mit derselben Tagesordnung eingeladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit muss in der Einladung zur zweiten Sitzung, die mit der Einladung nach Abs. 1 verbunden werden kann, hingewiesen werden.

§ 16

Verwendung des Vermögens bei der Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen der Stadt Lübbecke mit der Maßgabe zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 18

Inkrafttreten

 

 

 

 

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.